Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen
und elektronischen Auktionen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
(2)Absatz 2,Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen richtet sich nach den Bestimmungen für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes jener Leistung, die Gegenstand der elektronischen Auktion ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031777